Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 35 Wasserkraftnutzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – 3 S 2158/14Zitiert von 10
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2026 – 3 L 162/24.Z
- BVerwG, 17.12.2021 – 7 C 9/20Einschreiten der Wasserbehörde bei formeller Illegalität einer AnlageZitiert von 8
- VG Köln, 12.03.2026 – 14 L 1764/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2023 – 2 M 40/23Zitiert von 2
- OVG NRW, 29.04.2026 – 20 A 1439/21
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 02.12.2025 – 1 KO 291/21
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2025 – 14 S 1024/24
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 8 BV 22.183Zitiert von 4
23 Entscheidungen zu § 35 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/35#abs-1 (1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/35#abs-2 (2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/35#abs-3 (3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.